E-Rechnungen

Die e-Rechnung im überblick

Die Einführung der E-Rechnungspflicht stellt Unternehmen vor eine der bedeutendsten Veränderungen im Rechnungswesen der letzten Jahre. Ab 2025 beginnt eine neue Ära: Klassische Papierrechnungen und einfache PDF-Rechnungen gehören Schritt für Schritt der Vergangenheit an. Stattdessen wird die elektronische Rechnung im strukturierten, digitalen Format für alle Unternehmen im B2B-Bereich verpflichtend. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, Prozesse effizienter zu gestalten, die Transparenz zu erhöhen und den digitalen Wandel voranzutreiben. Für Unternehmen bedeutet das jedoch, dass Handlungsbedarf besteht, um die neuen Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen und reibungslos in die E-Rechnungswelt zu starten.

Um Unternehmen ausreichend Zeit zur Umstellung zu geben, sieht der Gesetzgeber eine schrittweise Einführung der E-Rechnungspflicht vor. Der Stichtag, ab dem die neuen Anforderungen greifen, ist der 1. Januar 2025. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Rechnungen zwischen Unternehmen nur noch in einem strukturierten Format wie der XRechnung oder ZUGFeRD ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Während kleinere Anpassungen in der Anfangsphase noch möglich sind, wird die Nutzung der E-Rechnung in den darauffolgenden Jahren verpflichtend und umfassend reguliert.

Unternehmen sollten die Übergangszeit sinnvoll nutzen, um ihre Rechnungsprozesse zu prüfen, geeignete Softwarelösungen zu implementieren und Mitarbeiter entsprechend zu schulen. Denn je früher die Vorbereitung beginnt, desto leichter fällt der Übergang in das neue System – und desto besser lassen sich potenzielle Fehlerquellen oder technische Hürden vermeiden. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute: Die rechtzeitige Umstellung wird der Schlüssel zu einem reibungslosen Start in die neue Ära der E-Rechnungen.

Die Umstellung auf die E-Rechnung bietet nicht nur die Möglichkeit, gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sondern bringt auch zahlreiche Vorteile für Ihr Unternehmen mit sich. Durch die automatisierte Erstellung, Übermittlung und Verarbeitung von Rechnungen können Geschäftsprozesse effizienter gestaltet und Kosten erheblich gesenkt werden. Papier-, Druck- und Portokosten entfallen komplett, während Fehlerquellen, wie falsche oder unvollständige Rechnungen, durch standardisierte Formate deutlich reduziert werden.

Zudem sorgt die E-Rechnung für eine schnellere Abwicklung: Rechnungen erreichen den Empfänger in Sekundenschnelle und können direkt in die Buchhaltungssysteme eingespielt und weiterverarbeitet werden. Das verbessert nicht nur die Liquidität, sondern spart auch wertvolle Zeit. Darüber hinaus ermöglicht die digitale Archivierung der Rechnungen eine rechtskonforme Aufbewahrung und einen unkomplizierten Zugriff, was die Arbeit für Steuerberater und Buchhaltung deutlich erleichtert.

Kurz gesagt: Die Einführung der E-Rechnung schafft mehr Effizienz, Sicherheit und Transparenz in Ihrem Unternehmen und legt den Grundstein für zukunftssichere, digitale Geschäftsprozesse.

Bei der Umstellung auf die E-Rechnung stehen wir von C&P Steuerberatung als zuverlässiger Partner an Ihrer Seite. Dank unserer umfassenden Erfahrung und frühzeitigen Vorbereitung auf die neuen gesetzlichen Anforderungen sind wir bestens gerüstet, um Sie sicher durch den Übergang zu begleiten. Wir analysieren Ihre bestehenden Rechnungsprozesse, unterstützen bei der Auswahl und Implementierung geeigneter E-Rechnungslösungen und sorgen dafür, dass Ihre Systeme den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Ob Schulungen für Ihre Mitarbeiter, technische Integration oder die Optimierung Ihrer Buchhaltungsabläufe – wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, damit Sie die Vorteile der E-Rechnung voll ausschöpfen können. Vertrauen Sie auf unser Know-how und starten Sie gemeinsam mit uns sicher, effizient und rechtssicher in die neue Ära des digitalen Rechnungswesens.

FAQ

Häufig gestellte fragen

Hier finden Sie eine kurze Übersicht der Fragen, die uns häufig erreichen. 

Um lediglich Unterlagen einzureichen, bzw. diese abzuholen, ist kein Termin von Nöten. Sie können dies gerne während unserer Bürozeiten (Mo bis Fr 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr) tun. Sollten Sie ein Beratungsgespräch wünschen, bitten wir Sie vorab telefonisch oder schriftlich einen Termin zu vereinbaren. Auch über das Kontakttool auf unserer Website können Sie einen Termin mit uns vereinbaren. Sie finden dieses unter dem Reiter „Kontakt“.

Es kann durchaus sein, dass Sie wegen der von Ihnen erzielten Einkünfte nicht gesetzlich verpflichtet sind, eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. Häufig jedoch lohnt es sich dennoch eine freiwillige Steuererklärung zu
erstellen.

Gründe hierzu sind zum Beispiel:

• Kapitaleinkünfte bei einem nicht ausgeschöpften Sparerpauschbetrag
• Steuerklasse IV/IV bei Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnerschaften
• Jobwechsel während des laufenden Jahres
• Riesterrenten
• Kinderbetreuungskosten
• Abfindungszahlungen
• Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt mindestens 15 Kilometer
• Hohe Außergewöhnliche Belastungen (Medikamente, (Zahn)arztkosten etc.)
• Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
• Berufsbedingter Umzug
• Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Beruf, soweit über Werbungskostenpauschbetrag

Dies sind nur einige mögliche Gründe. Gerne prüfen wir für Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch, ob die
Abgabe einer Einkommensteuererklärung für Sie von Vorteil wäre.

Selbstverständlich ist es möglich, uns Ihre Dokumente per E-Mail oder USB-Stick zukommen lassen. Dennoch empfiehlt es sich gerade bei umfangreicheren Unterlagen, diese schriftlich einzureichen. Zudem ist es insbesondere im Bereich der Einkommensteuer erforderlich, bestimmte Nachweise zusammen mit der Steuererklärung im Original beim Finanzamt einzureichen. Zusätzlich können Unterlagen über DATEV Unternehmen online eingereicht werden.

Grundsätzlich werden die Steuererklärungen von uns auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt.
Hinzu kommt, dass wir vorher Ihre Genehmigung benötigen, diese zu versenden.

Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften stellen sich häufig die Frage, ob sie die Kombination IV/IVoder III/V als Steuerklassen wählen sollen. Auch besteht die Möglichkeit, das Faktorverfahren anzuwenden.
Während sich die Steuerklassen IV/IV normalerweise eher für Paare mit ähnlicher Einkommenshöhe anbieten, ist die Steuerklassenkombination III/V für Paare mit höheren Einkommensunterschieden zu empfehlen. Durch das
Faktorverfahren im Rahmen der Steuerklassenkombination IV/IV besteht die Möglichkeit, den monatlichen Lohnsteuerabzug möglichst genau an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse anzupassen.
Sowohl bei Steuerklassenkombination III/V als auch bei Anwendung des Faktorverfahrens ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorausgesetzt.

Leider haben wir keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit beim Finanzamt. Erfahrungsgemäß ist mit einer
Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zu rechnen. In weniger komplexen Fällen verkürzt sich die
Bearbeitungszeit des Finanzamts des Öfteren auf sechs Wochen bis hin zu drei Monaten. In besonderen
Härtefällen kann die Bearbeitung sogar noch länger dauern.

Die Banken und Sparkassen in Deutschland werden verpflichtet, von Ihren den Freistellungsauftrag (max. 801€
p.P.) übersteigenden Kapitaleinkünften eine Steuer (Abgeltungsteuer) in Höhe von 25 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und direkt an die Finanzbehörden abzuführen.
Damit müssen Sie diese inländischen Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr im Rahmen Ihrer
Einkommensteuererklärung angeben (Abgeltungswirkung). Es kann für Sie jedoch trotzdem von Vorteil sein, diese
im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die mit dem
Freistellungsauftrag den Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft haben bzw. Ihr persönlicher
Steuersatz unter 25% liegt.

Generell ist die Umsatzsteuervoranmeldung bei monatlicher Abgabe jeweils zum 10. des Folgemonats an das
Finanzamt zu übermitteln und die Umsatzsteuerzahlung zu leisten. Das Finanzamt verlängert auf Antrag diese
Frist um einen Monat. Das bedeutet, dass beispielsweise die Voranmeldung für den Februar nicht am 10. März,
sondern erst am 10. April beim Finanzamt eingehen muss. Die Voranmeldung für den Monat März am 10. Mai
(usw.). In der Regel muss der Steuerpflichtige für die Gewährung dieser Fristverlängerung eine
Sondervorauszahlung in Höhe 1/11 der letztjährigen Umsatzsteuerschuld leisten. Diese so genannte
Sondervorauszahlung wird am Jahresende wieder angerechnet.

Als Steuerberater sind wir verpflichtet, nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen. Diese
sieht Wertgebühren für bestimmte Leistungen vor, wie zum Beispiel die Erstellung von Jahresabschlüssen,
Einkommensteuererklärungen und betrieblichen Steuererklärungen. Die Höhe der Wertgebühr richtet sich dabei
nach der vorgegebenen Höhe der Gegenstandswerte. (z.B. Einkünfte, Umsatz, Bilanzsumme)
Andere Leistungen, wie zum Beispiel Beratungsgespräche, werden nach Zeitgebühr, also den tatsächlich
angefallenen Stunden, abgerechnet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für bestimmte Tätigkeiten
Pauschalen zu vereinbaren.

Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und dienen der Orientierung. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht dazu geeignet, eine persönliche und individuelle (steuerliche) Beratung zu ersetzen.

Sie wünschen eine beratung
C&P zum thema e-rechnungen?